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Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft HTW Dresden

Finanzordnung (FO) der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTW Dresden)

 

Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Finanzordnung HTW Dresden - FO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 12. Februar 2014

 

Vorbemerkung

1Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird im folgenden HTW Dresden genannt.

2Aufgrund des § 29 Abs. 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) vom 15. Januar 2013 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Satzung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden vom 20.01.2004 hat der Studentinnen- und Studentenrat (nachfolgend StuRa HTW Dresden genannt) nachstehende Finanzordnung beschlossen.

3Die Finanzordnung regelt die finanziellen Angelegenheiten der Studentinnen- und Studentenschaft HTW Dresden. Soweit diese Ordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO).

 

Teil 1 Allgemeines zum Haushaltsplan

 

§ 1 Aufstellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird durch die Referatsleitung Finanzen aufgestellt, sofern durch den StuRa HTW Dresden keine andere Person für diese Aufgabe bestimmt wird.

 

§ 2 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 3 Aufgaben des Haushaltsplanes

1Der Haushaltsplan enthält die zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß § 24 Abs. 3 SächsHSFG erforderlichen Aufwendungen und Erträge sowie die Entwicklung des Vermögens der Studentenschaft. 2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Berechnung und Verwendung der Beiträge gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG der Studentinnen- und Studentenschaft und sonstiger Gelder im festzustellenden Haushaltsjahr.

 

§ 4 Wirkung des Haushaltsplanes

(1) Nur durch einen gültigen Haushaltsplan ist es dem StuRa HTW Dresden möglich Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

 

§ 5 Feststellung des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan wird gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG durch den StuRa HTW Dresden festgestellt.

 

§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) 1Für finanzwirksamen Maßnahmen, deren Anschaffung sich über 50 € belaufen, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. 2Dabei genügt es drei Kostenvoranschläge vor Anschaffung dem Referat Finanzen vorzulegen.

 

§ 7 Deckung

Die veranschlagten Ausgaben werden durch die veranschlagten Einnahmen gedeckt.

 

§ 8 Mitwirkung des StuRa HTW Dresden

Die Referate des StuRa HTW Dresden wirken bei der Erstellung des Haushaltsplanes gemäß § 15 mit.

 

§ 9 Rechenschaft

Das Referat Finanzen hat den StuRa HTW Dresden über erhebliche Änderungen und deren Auswirkungen in der Haushaltsentwicklung zu unterrichten.

 

Teil 2 Aufstellung des Haushaltsplans

 

§ 10 Vollständigkeit

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. zu erwartenden Einnahmen
  2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(3) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

 

§ 11 Beiträge

Mit der Feststellung des Haushaltsplanes ist die Kalkulation der Beitragshöhe für die Studentinnen- und Studentenschaft anzugeben.

 

§ 12 Rücklagen

Der Gesamtbetrag der Rücklagen sollte in etwa den Ausgaben des Vorjahres entsprechen.

 

§ 13 Geltungsdauer

1Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 2Dabei muss mit Ablauf der Legislatur der StuRa HTW Dresden, den für die längere Dauer als ein Haushaltsjahr aufgestellten Haushaltsplan, neu bestätigen.

 

§ 14 Gliederung

(1) Der StuRa HTW Dresden ist in der Gliederung des Haushaltsplanes frei.

(2) Der Haushaltsplan sollte jedoch mindestens

  1. Erträge aus Semesterbeiträgen
  2. Zuführungen zu Rücklagen
  3. Entnahmen aus Rücklagen
  4. wirtschaftliche Tätigkeit der Referate
  5. Aufwendungen für Angestellte
  6. Ersatz- und Neuanschaffungen
  7. Büro- und Verbrauchsmaterialien
  8. Reisekosten
  9. Zuwendungen für Fachschaften

enthalten.

 

§ 15 Veranschlagung

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen.

(2) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind gesondert kenntlich zu machen.

 

§ 16 Sperrvermerk

(1) Einzelne Positionen des Haushaltsplanes können mit einem Sperrvermerk versehen werden, wenn sie zunächst noch nicht geleistet werden sollen.

(2) Sperrvermerke bedürfen der Einwilligung des Referates Finanzen.

 

§ 17 Übertragbarkeit

(1) Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben für Investitionen sind übertragbar.

(2) Alle anderen Ausgaben dürfen nicht übertragen werden und werden bei der Berechnung des neuen Beitrages berücksichtigt.

 

§ 18 Zuwendungen

Zuwendungen an Dritte dürfen nur veranschlagt werden, wenn dem StuRa HTW Dresden ein erhebliches Interesse an dieser hat.

 

§ 19 Überschuss, Fehlbetrag

(1) Der Überschuss oder Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen und den tatsächlich geleisteten Ausgaben zuzüglich der Differenz aus den übertragenen und zu übertragenden Einnahme- und Ausgaberesten (Haushaltsresten).

(2) Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so ist der übersteigende Betrag den Rücklagen zuzuführen. Ist der Höchstwert der Rücklagen überschritten, muss der übersteigende Betrag im darauffolgenden Haushaltsjahr als Einnahme eingestellt werden.

 

§ 20 Voranschläge der Referate

(1) Jedes Referat stellt gemäß § 8 Voranschläge auf und hat diese der Referatsleitung Finanzen, auf Verlangen auch mit Unterlagen, zum festzulegenden Zeitpunkt zuzusenden.

(2) Die Referatsleitung Finanzen prüft die Voranschläge und nimmt sie in den Haushaltsplan auf. Sie kann nach Anhörung der jeweiligen Referate oder durch Beschluss des StuRa die Voranschläge ändern.

 

§ 21 Vorlage

Der Entwurf des Haushaltsplans ist bis spätestens 30. November des Jahres vor Beginn eines neuen Haushaltsjahres, dem StuRa HTW Dresden vorzulegen.

 

§ 22 Beschluss und Veröffentlichung

(1) Der Haushaltsplan wird vom StuRa HTW Dresden beschlossen.

(2) Nach Beschluss muss der Haushaltsplan durch Aushänge an den für die amtlichen Bekanntmachungen der Studentinnen- und Studentenschaft vorgesehenen Stellen bekannt gemacht werden.

 

§ 23 Ergänzung und Nachträge

(1) Vorschläge für Ergänzungen und Nachträge zur Änderung des Haushaltsplanes sind während des laufenden Haushaltsjahres dem StuRa HTW Dresden vorzubringen.

(2) Nach Anhörung der Referatsleitung Finanzen sind die Ergänzungen und Nachträge umgehend zu entscheiden.

 

Teil 3 Ausführung des Haushaltsplanes

 

§ 24 Erhebung von Einnahmen

Die Einnahmen werden aus Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

 

§ 25 Bewirtschaftung von Ausgaben

Ausgaben dürfen nur geleistet werden insofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 6 entsprechen.

 

§ 26 Aufhebung des Sperrvermerks

Um Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt gekennzeichnet sind, aufzuheben, bedarf es der Einwilligung der Referates Finanzen.

 

§ 27 Nachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem dafür vorgesehenen Titel zu buchen.

(2) Die Wirtschaftsführung erfolgt entsprechend den Grundsätzen der doppelten Buchführung.

 

§ 28 Außerplanmäßige Ausgaben

(1) Außerplanmäßige Ausgaben sollen innerhalb des Haushaltsjahres durch Einsparung anderer Ausgaben ausgeglichen werden.

(2) Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Referates Finanzen.

 

§ 29 Bestätigung von Ausgaben

(1) Ausgaben, die 50 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des StuRa.

(2) Über die Genehmigung planmäßiger Ausgaben, die 50 € nicht überschreiten, beschließt die zuständige Person gemäß § 11 Abs. 3 oder § 10 der Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden vom 20.01.2004.

(3) Die Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben gemäß § 28, die 50 € nicht überschreiten, obliegt der Referatsleitung Finanzen.

 

§ 30 Hauswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben es erforderlich macht, kann die Referatsleitung Finanzen die weitere Leistung von Ausgaben von seiner Bewilligung abhängig machen.

 

§ 31 Kassenmittel

Das Referat Finanzen ermächtigt alle Referate, Kassenmittel in einem zu bestimmenden Zeitraum und Betrag zur Bewältigung von Aufgaben gemäß § 24 Abs. 3 SächsHSFG, zu verwalten.

 

§ 32 Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Ausgaben dürfen nur zu dem bezeichneten Zweck geleistet werden. Ausgaben, deren Zweck nicht mehr fortdauert, verfallen.

(2) Ausgaben verfallen wenn das Ende des Haushaltsjahres erreicht ist.

 

§ 33 Mittel für Fachschaften

(1) Gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG werden den Fachschaften Haushaltsmittel aus den Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft zur Verwaltung und Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaften gestellt.

(2) Der StuRa HTW Dresden zahlt aus der Summe der für ihn bestimmten Mittel jeder Fachschaft einen Sockelbetrag in Höhe von 100 € pro Semester.

(3) 1Aus dem Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft können bis zu 1,75 € für jedes Mitglied der Fachschaft je Semester den Fachschaften überwiesen werden, wenn diese einen ordnungsmäßigen Jahresbericht für die Verwendung der Mittel im vorhergehenden Jahr zum 1. März des Haushaltsjahres vorweisen können. 2Eine Prüfung der Richtigkeit erfolgt im StuRa HTW Dresden. 3Der Anteil des Beitrages je Semester für die Fachschaften setzt sich wie folgt zusammen:

  1. für die Arbeit des Fachschaftsrates 0,75 €
  2. für eine Veranstaltung des Fachschaftsrates 0,50 €
  3. für eine weitere Veranstaltung des Fachschaftsrates 0,50 €

(4) Durch Beschluss des StuRa können weitere Mittel durch die Fachschaft bezogen werden.

(5) 1Die Finanzverantwortlichen der Fachschaft können diese Mittel mit Beginn des Semesters zur Selbstverwaltung bei der Referatsleitung Finanzen abfordern. 2Voraussetzung der Auszahlung ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Mittel des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres durch den Finanzverantwortlichen der jeweiligen Fachschaft.

(6) 1Am Ende des Haushaltsjahres ist durch die Fachschaften eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzustellen und dem StuRa HTW Dresden vorzulegen. 2Dieses Abrechnung muss die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Ausgaben widerspiegeln. 3Soweit sich aus der Abrechnung ergibt, dass Mittel entgegen den Vorschriften dieser Finanzordnung und der SäHO verwendet wurden, kann eine entsprechende Kürzung der Auszahlung erfolgen.

(7) Als Richtlinie für die Verwendung der Mittel durch die Fachschaften kann eine Richtlinie des Referates Finanzen dienen.

(8) Mittel, die nicht von den Fachschaften abgefordert werden, sind nicht übertragbar und dürfen auch nicht von anderen Fachschaften angefordert werden.

 

Teil 4 Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung

 

§ 34 Zahlungen

(1) 1Der StuRa HTW Dresden setzt einen Kassenverwalter oder eine Kassenverwalterin ein. 2Diese Person soll in der Regel hauptamtlich beschäftigt werden, einschlägige Kenntnisse nachweisen und darf nicht Mitglied des StuRa HTW Dresden sein. 3Zahlungen dürfen nur von ihr und mit von der Referatsleitung Finanzen abgezeichneter Anweisung bzw. Quittung geleistet werden.

(2) Ist die Referatsleitung Finanzen verhindert, ist der StuRa HTW Dresden oder die Sprecherinnen und Sprecher in Dringlichkeit verpflichtet, einen Bevollmächtigten für die Unterzeichnung der Anweisung bzw. Quittung zu ernennen.

(3) Der Kassenbestand darf den Betrag von 750 € nur in begründeten Einzelfällen und dann nur über eine Dauer von sieben Tagen übersteigen.

 

§ 35 sachliche und rechnerische Richtigkeit

(1) Eine Einzahlung oder Auszahlung bedarf einer Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit.

(2) 1Die Kennzeichnung der sachlichen Richtigkeit obliegt der zuständigen Referatsleitung. 2Durch die sachliche Richtigkeit wird die Einzahlung bzw. Auszahlung dem Grunde nach bestätigt.

(3) 1Die Kennzeichnung der rechnerischen Richtigkeit obliegt der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter. 2Die rechnerische Richtigkeit bescheinigt die Richtigkeit des Betrages der Einzahlung bzw. Auszahlung

 

§ 36 Vorschüsse

(1) Ein Vorschuss kann durch Einwilligung der Referatsleitung Finanzen ausgezahlt werden. Ein Vorschuss ist frühzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage vorher, anzukündigen.

(2) Eine Abrechnung zur Verwendung des Vorschusses ist spätestens nach 10 Werktagen einzureichen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Referatsleitung Finanzen.

 

§ 37 Zeichnungsberechtigung

Banküberweisungen bedürfen der Zeichnung von zwei dazu Berechtigten. Zeichnungsberechtigte sind durch den StuRa HTW Dresden zu wählen und zu unterweisen.

 

§ 38 Reisekostenvergütung

(1) Reisekosten können nur erstattet werden, wenn der StuRa HTW Dresden diese bewilligt.

(2) Belege für Fahrtkosten, Übernachtungen und Verpflegung sind bei der Abrechnung vorzulegen.

(3) Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden maximal die Kosten der günstigsten benutzbaren Fahrkarte erstattet.

(4) 1Die Benutzung eines privaten PKW bedarf vor dem Reiseantritt der Genehmigung der Referatsleitung Finanzen. 2Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,17 € für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. 3Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer. 4Für jede mitgenommene Person in einem Kraftfahrzeug können zuzüglich 0,02 € erstattet werden. 5Eine Erstattung wird nur für maximal 110 % der im Entfernungsanzeiger angegebenen Strecke zum Zielort und zurück gewährt.

(5) 1Die Benutzung eines Fahrrades kann mit einer Pauschale von 0,05 € abgerechnet werden. 2Eine Erstattung wird nur für maximal 110 % der in der Entfernungsanzeige angegebenen Strecke zum Zielort und zurück gewährt.

(6) 1Für Übernachtungskosten werden maximal 40 € pro Nacht und pro Person bezahlt (Belege sind vorzuweisen). 2Würde eine Reise vor 24 Uhr eines Tages enden, kann kein Übernachtungsgeld gezahlt werden.

(7) Angemessene Verpflegungskosten werden bei einer Abwesenheit von

  1. 24 Stunden bis zu einer Höhe von 24 €
  2. 14 bis 24 Stunden bis zu einer Höhe von 12 €
  3. 8 bis 14 Stunden bis zu einer Höhe von 6 €

pro Person bezahlt (Belege sind vorzuweisen).

 

§ 39 Aufwandsentschädigung

(1) Aufwandsentschädigungen können an Studierende für besonders arbeitsintensive Leistungen für die Studentinnen- und Studentenschaft gezahlt werden.

(2) Über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen entscheidet der StuRa HTW Dresden.

 

§ 40 Buchführung

Die Buchführung erfolgt durch die doppelte Buchführung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.

 

§ 41 Abgrenzung

(1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

(2) Das abgelaufene Haushaltsjahr betreffende Zahlungen, die aber später geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange diese noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:

  1. alle vorher eingehenden Einnahmen, die das neue Haushaltsjahr betreffen und
  2. alle Ausgaben, die das neue Haushaltsjahr betreffen, jedoch vorher gezahlt

werden müssen.

 

§ 42 Vermögensnachweis

Über das Vermögen der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist ein Nachweis zu erbringen. Die Art des Nachweises bestimmt das Referat Finanzen.

 

§ 43 Belegpflicht

Alle Buchungen sind zu belegen.

 

§ 44 Buchabschluss

Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Referat Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

 

§ 45 Kassensicherheit

(weggefallen)

 

§ 46 Abschlussbericht

Der Jahresabschluss ist in einem Bericht durch die Referatsleitung Finanzen zu erläutern.

 

§ 47 Rechenschaftspflicht

1Nach Abschluss der Bücher und Aufstellung der Übersichten ist die Referatsleitung Finanzen dazu verpflichtet, die Ergebnisse dem StuRa HTW Dresden bekannt zu machen und zu erläutern. 2Dem StuRa HTW Dresden obliegt die Rechenschaftspflicht über den Haushaltsvollzug.

 

§ 48 Entlastung

Nach erfolgter Rechenschaft kann, aufgrund des Berichtes der Innenrevision HTW Dresden, die Referatsleitung Finanzen aus der Tätigkeit per Beschluss durch den StuRa HTW Dresden entlassen werden.

 

Teil 5 Rechnungsprüfung

 

§ 49 Vermutete und unvermutete Prüfungen

(1) Der Jahresabschluss der Studentinnen- und Studentenschaft ist durch die Innenrevision HTW Dresden zu prüfen (§ 29 Abs. 4 SächsHSFG). Sie prüft die Einhaltung vor allem:

  1. die Kasse,
  2. Verwahrung und Verschlüsse,
  3. sich finanziell auswirkende Maßnahmen,
  4. die Einhaltung des Haushaltsplans,
  5. die Begründung und Belegung von Einnahmen und Ausgaben,
  6. die Führung des Vermögensnachweises und
  7. die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

 

§ 50 Zeit und Art

Die Innenrevision HTW Dresden bestimmt Zeit und Art der Prüfung.

 

§ 51 Auskunftspflicht

Der Innenrevision HTW Dresden sind alle für seine Arbeit notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen und jederzeit Auskünfte zu erteilen

 

Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 52 Änderung der Finanzordnung

Zur Änderung dieser Finanzordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des StuRa HTW Dresden nach eingehender Beratung.

 

§ 53 Inkrafttreten

(1) Diese Finanzordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Finanzordnung werden alle vorherigen Finanzordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden außer Kraft gesetzt.

 

§ 54 Salvatorische Klausel

(1) 1Sollten Teile dieser Ordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung. 2Sie bleiben weiterhin gültig.

(2) Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.

(3) Enthält diese Ordnung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam werden, ist nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit auf der nächsten Sitzung, die nach § 10 der studentischen Satzung beschlussfähig ist, die Ordnung entsprechend zu ändern.

 


 

Beschluss

Diese FO wurde auf der 2. Sitzung der Sprecherinnen und Sprecher 2014 am 12. Februar 2014 beschlossen.

 

Unterzeichnung der Finanzordnung durch den StuRa

Dresden, den 12. Februar 2014

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