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Vergabeordnung des Corona-Nothilfefonds der Studentinnenschaft

Vergabeordnung des Corona-Nothilfefonds der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (Corona-Vergabeordnung - CoVerO) vom 4. Mai 2021

 

Vergabeordnung des Corona-Nothilfefonds der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Corona-Vergabeordnung - CoVerO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 4. Mai 2021

 

Aufgrund von Ordnungen der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 15. Oktober 2019 hat der StuRa diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Vorbemerkungen

 

Das Vergabegremium des Corona-Nothilfefonds wird mit der Bezeichnung VCN abgekürzt.

 

Teil Beihilfe

 

§ Beihilfe wegen Härte

 

  1. Die Studentinnenschaft kann für ihre Mitglieder bei sozialer und finanzieller Härte über Beihilfe entscheiden.

  2. Die Studentinnenschaft erlässt Richtlinien und richtet ein VCN ein.

  3. 1Die Anzahl und die Höhe der Beihilfe ist durch die Mittel des Corona-Nothilfefonds begrenzt.

    2Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht.

 

§ Richtlinie

 

  1. 1Es soll eine Richtlinie des VCN geben.

    2Die Richtlinie soll öffentlich sein.

  2. 1Die Richtlinie dient für die Entscheidung zu Anträgen auf Beihilfe.

    2Das VCN kann in begründeten Einzelfällen von der Richtlinie abweichen.

 

Teil Vergabegremium

 

§ Vergabegremium

 

  1. 1Das VCN ist das Organ der Studentinnenschaft für Entscheidungen zu Anträgen auf Beihilfe.

    2Das VCN ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.

  2. 1Der StuRa wählt sechs Mitglieder für das VCN.

    2Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Mitglieder des StuRa sein.

    3Ein Mitglied soll mindestens dem Härtefallausschuss der Studentinnenschaft angehören.

    4Weitere Mitglieder des Gremiums sollen Mitglieder des StuRa oder Angehörige der HTW Dresden sein.

  3. Das VCN ist insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen zu Anträgen auf Beihilfe;

    2. Erlass und Änderungen der Richtlinien des VCN.

  4. 1Sitzungen finden grundsätzlich nicht öffentlich statt.

    2Einzelfälle werden nichtöffentlich behandelt.

    3Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gilt für alle an der Sitzung Teilnehmenden und ist zu protokollieren.

 

Teil Antrag auf Beihilfe

 

§ Antragstellung

 

  1. Alle Mitglieder der Studentinnenschaft, die sich nach eigener Einschätzung in einer sozialen und finanziellen Notlage befinden, sollen einen Antrag auf Beihilfe stellen können.

  2. Unterhaltsleistungen sowie andere Sozialleistungen haben Vorrang vor der Beihilfe.

  3. Der Antrag ist in Textform zu stellen.

 

§ Inhalte des Antrages, Nachweise

 

  1. 1Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen.

    2Näheres regelt die Richtlinie des VCN.

  2. Anträge sollen mindestens beinhalten:

    1. Name

    2. Postalische Adresse oder Mail-Adresse oder Telefonnummer

    3. (geeignete) Nachweise über die finanzielle und soziale Situation für die Bearbeitung

  3. 1Über die Notwendigkeit für geeignete Nachweise entscheidet das VCN.

    2Über die Notwendigkeit zum Nachreichen von Nachweisen entscheidet das VCN.

    3Zum Nachreichen von Nachweisen fordert das VCN unverzüglich auf.

    4Wegen fehlender Mitwirkung durch das fehlende Nachreichen von Nachweisen kann ein jeder Antrag abgelehnt werden.

 

§ Verarbeitung personenbezogener Daten

 

  1. Das VCN und der StuRa dürfen personenbezogene Daten der antragstellenden Personen verarbeiten, soweit dies für

    1. die Entscheidungen zu Anträgen auf Beihilfe und

    2. der Vergabe von Beihilfe

    erforderlich ist.

  2. Die Daten

    1. der Anträge auf Beihilfe der Einzelfälle sollen nur den Mitgliedern des VCN,

    2. der Korrespondenz zu Anträgen soll nur den Mitgliedern des StuRa und die Angestellten, die in der Verwaltung mitarbeiten, und

    3. die Vergabe von Beihilfe aufgrund der Bewilligung der Anträge auf Beihilfe der Einzelfälle werden auch

      1. den kassen- und finanzverantwortlichen Personen sowie

      2. der Innenrevision der Hochschule

    bekannt werden.

 

Teil Schlussbestimmungen

 

§ Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.

 

§ Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 

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