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Richtlinien des Vergabegremiums des Corona-Nothilfefonds

Richtlinie des Vergabegremiums des Corona-Nothilfefonds der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

Richtlinie des Vergabegremiums des Corona-Nothilfefonds der Studentinnen- und Studentenschaft

Einleitung

Die Richtlinie hat ihren Zweck in der Erleichterung der Arbeit des Vergabegremiums der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden. Diese gelten als Orientierung und werden daher nicht in Paragraphen verfasst. Sie dienen als eine Handreichung bei der Feststellung einer finanziellen Härte und sollen eine Berechnungs- und Entscheidungshilfe bieten. Abweichungen von der Richtlinie sind jedoch schriftlich festzuhalten, bzw. zu protokollieren.

Grundsätzliches

Antragsberechtigt sind alle Studierenden der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, die für das Sommersemester 2020 immatrikuliert sind. 
Eine Erweiterung der Antragsberechtigung auf alle Studierenden, welche für das Sommersemester 2020, innerhalb von Dresden, immatrikuliert sind, soll möglich sein, ist jedoch zum momentanen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Das Vergabegremium kann dies im Verlauf der "Spendenaktion" jedoch im Einvernehmen mit den Sprecherinnen und Sprechern des StuRa HTW Dresden beschließen.
Voraussetzung ist, dass eine finanziell nicht selbst verschuldete Härte vorliegt.
Dies ist bedingt durch die Corona-Pandemie regelmäßig dann der Fall, wenn dadurch ein Wegbruch oder die fehlende Möglichkeit zur Wiederaufnahme erzielter Einkünfte vorliegt und dies dazu führte oder führt, dass z.B. die gleichberechtigte Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben nicht mehr möglich ist.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass durch vorherige wiederkehrende Ausgaben, die durch eigene finanzielle Mittel tragbar waren, welche jedoch nicht ohne Weiteres oder kurzfristig vermieden werden können, eine finanzielle Härte vorliegt.
Außerdem besteht die Möglichkeit, dass durch die Pandemie verursachte finanzielle Mehrausgaben, für z.B. Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs oder auch von Waren des täglichen Bedarfs (vgl. Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung StF: BGBl. II Nr. 277/2000; vgl. § 67 GewO), als finanzielle Härte verstanden werden können.
In jedem Fall muss bei der Prüfung des Einzelfalls das festgestellte Einkommen und Vermögen einer Person bzw. einer Bedarfsgemeinschaft die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit gem. § 53 Abgabenordnung erfüllen (zur Ermittlung dient die eigens dafür angefertigte Tabellenkalkulation "Ermittlung_Hilfsbedürftigkeit_Nothilfefonds").
Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Der Nachweis kann mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers geführt werden. (§ 53 Nummer 2 Satz 6 u. Satz 7 AO)
Weiterhin muss zum Vorgenannten eine Glaubhaftmachung der finanziellen Notlage durch die Antragsstellenden erfolgen. Aus dieser muss mindestens hervorgehen, weshalb die eigenen finanziellen Mittel nicht oder nicht mehr ausreichend sind.
Gedanken-Beispiele:
Eine antragstellende Person erhält den BAföG-Höchstsatz. Durch Wegbruch des Nebenjobs ist die Person jedoch nicht mehr dazu in der Lage z..B. ihre Warmmiete zu bezahlen, ohne dabei nicht mehr andere "unausweichliche" Verbindlichkeiten bedienen zu können, welche sie vorher aus eigenen finanziellen Mitteln getragen hat.
In jedem Fall ist die Person dahingehend zu unterstützen, dass die Aufnahme von Krediten oder anderen Verbindlichkeiten nicht notwendig ist. Keine Person soll durch die Pandemie bedingt, in die Situation kommen, dass dadurch der weitere Verlauf des Studiums gefährdet wird oder werden kann.
Die antragstellende Person hat in angemessenem Umfang zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation beizutragen. Dies heißt unabhängig von der familiären Situation jedoch nicht, dass sie ein Anstellungsverhältnis aufnehmen muss, wenn dadurch z.B. der weitere Studienverlauf beeinträchtigt wird oder werden kann.

Vereinfachungsgrundsatz

Ist offensichtlich, dass eine finanzielle Härte besteht, kann auf eine detaillierte Berechnung verzichtet werden. Generell gilt: So wenig wie möglich, so viel wie nötig Informationen einzuholen.
Im Vergleich zu ähnlichen Hilfsfonds wird von einer pauschalen Zuwendung Abstand genommen, da diese Vorgehensweise zwar praktikabler ist, jedoch in Bezug auf Einzelschicksale nicht unserem Selbstverständnis von gesamtgesellschaftlicher Verantwortung gerecht wird.
Es gilt: 
"Gehe mit deiner Erkenntnis, deinem Urteil und deinem Entschluss in Summe so vernünftig um, dass sie im Antlitz verbleibender Ressourcen dir und deinen Mitmenschen Handlungsabsicht auf ein menschenwürdiges und arterhaltendes Leben ermöglichen. Bediene dich dabei human-kongruenter Mittel und Instrumente auf der Grundlage einer gewollten Werteordnung in sollgetragener Erfüllung." (vgl. C. Nicolaus "Ethik und Werte im realen Kapital und bei Karl Marx & Thomas Piketty")
Beispiel:
Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Sinne des § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 sind:
1. Lebensmittel
  • a) Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck,
  • b) Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süßwaren, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung;
2. Übrige Sortimentsteile (Non-Food-Produkte)
  • a) Drogeriefachmarktartikel, wie insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege, Arzneimittel, deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken gestattet ist,
  • b) Tiernahrung,
  • c) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel,
  • d) Zeitungen und Zeitschriften,
  • e) Papier- und Schreibwaren,
  • f) Zimmerpflanzen und Schnittblumen,
  • g) Fotoverbrauchsmaterial,
  • h) elektrotechnische Ersatzteile und Zubehör,
  • i) Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben.
 

Bruttoeinkommen aller Haushaltsangehörigen

 

Bezüge im Sinne der Vorschrift des § 53 AO sind insbesondere:

    
Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen, die einander unterhaltsverpflichtet sind, in einer Wohnung leben. Dazu zählt der Ehepartner, sofern nicht dauerhaft getrennt gelebt wird, Eltern, Elternteile sowie ihre minderjährigen, ledigen Kinder. 
Eine Wohngemeinschaft (WG) zählt nicht dazu. Es muss ausdrücklich gemeinsames wirtschaften festgestellt werden, wie es bei Verwandten und eheähnlichen Gemeinschaften der Fall ist.

Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG,

andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge (auch steuerfrei), insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  • erhaltenes Kindergeld für eigene Kinder
  • erhaltenes Kindergeld für sich selbst
  • erhaltener Kindesunterhalt (ohne Nachweise wird der Mindest-Kindesunterhalt angesetzt)
  • ALG I
  • ALG II
  • steuerfreie Teile von Renten
  • Berufsausbildungsförderung (BAföG)
  • Wohngeld
  • pauschal besteuerte Kapitalerträge
  • Krankengeld
  • gesetzliche Unfallrenten
  • weitere Unterhaltsleistungen, auch Unterhaltsvorschuss
  • erhaltene Abfindungen
  • Übergangsgelder
  • Stipendien
  • Zuwendungen/ Schenkungen
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Kinderzuschlag
  • Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen
  • Verdienstausfallentschädigung
  • Ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage
  • ausgezahlte Wohnungsbauprämie
  • Taschengeld
  • Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung)
weitere Bezüge, die als steuerfreie Einnahmen gelten, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
  • Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Insolvenzgeld
  • Rentenabfindungen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Erstattungen nach SGB VI, Beamtenversorgungsgesetz
  • Geld- und Sachbezüge z.B. Wehrdienst, Zivildienst, Heilfürsorge Soldaten, Freiwilligendienst
  • öffentliche Mittel aus z.B. Wehr-, Freiwilligen Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligendienstbeschädigte, oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsdienstbeschädigte
  • öffentliche Mittel oder öffentliche Stiftung z.B. wegen Hilfsbedürftigkeit oder Beihilfe zur Erziehung und Ausbildung, Wissenschaft und Kunst
  • Grundbetrag Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
  • § 3 Nr. 40 & 40a EStG z.B. steuerfreier Teil (40 Prozent) von Veräußerungsgewinnen oder ähnlichen
  • sonstige Leistungen öffentlicher Haushalte/ Zweckvermögen zur Senkung der Miete, Zinsvorteile für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum
  • steuerfreie Zuschläge für z.B. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
  • pauschalierte Lohnsteuer zu z.B. Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungshilfen, Barzuschüsse zu Fahrtkosten, Zuschüsse zur Internetnutzung
  • pauschal besteuerte Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
  • Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung

Nicht als Einkommen zählt u.a.:

  • nach § 3 Nr. 12, 13, 16, 26 und Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen (steuerfreie Aufwandsentschädigungen)
  • Leistungen der Sozialhilfe und Leistungen, welche die Sozialhilfe ersetzen
  • Verzinste Kredite jeder Art

Vermögen

Das Gesamtvermögen darf die Vermögensgrenze von 15.500 € nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall kann die Person nicht als hilfsberechtigt eingestuft werden, bzw. hat das Vermögen für seinen eigenen Unterhalt zu verwenden.

Als Vermögen zählt u.a.:

  • Haus- und Grundbesitz (angemessenes Hausgrundstück i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr.8 SGB XII bleibt außer Betrachtung)
  • Geringes Vermögen, auch Barvermögen und sonstige Vermögenswerte (Schonvermögen)
  • Bank- und Sparguthaben
  • Aktien, festverzinsliche Wertpapiere
  • Bausparverträge mit Angabe zur jeweils aktuellen Ansparsumme
  • Lebensversicherungen mit Angabe zum jeweils aktuellen Rückkaufswert
  • weiteres Vermögen

Die Förderung darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung (vgl. § 90 Abs. 2 SGB XII):

  • eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
  • eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
  • eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  • eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
  • von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  • von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
  • von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
  • eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
  • kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

Berechnungsgrundlage zur Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt maximal 600 € je antragstellender Person je Monat, jedoch höchstens bis zum Betrag der ermittelten Einkommensgrenze gemäß der Ermittlung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit.
Mietzuschlag: max: 260 € (Orientierung an Mietzuschlagsbestimmungen des Härtefallausschusses, berechnet am Mietspiegel von Dresden Stand 04.2019)
+  Krankenkassenzuschlag: 
  • mit Fallunterscheidung
  • unter 30: max. 110
  • über 30: max. 190
  •  (Orientiert an den Kosten verschiedener Krankenversicherungen für Studierende - Recherche und Ausarbeitungen des Härtefallausschusses (HFA))
+  Nahrungsmittelpauschale: 150
 
 = Höchstbetrag: 600 €
 
Über die Höhe der Förderung entscheidet das Vergabegremium auf Grundlage der eingereichten Unterlagen, Nachweise und der schriftlichen Stellungnahme zur finanziellen Notlage, sowie der Feststellung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit dem. § 53 AO.

Vergabegremium

Der StuRa wählt einen Ausschuss für die Vergabe.
Der Ausschuss besteht aus drei studentischen Vertreter*innen und drei Vertreter*innen der Hochschule. Diese werden als Vergabegremium bezeichnet.
Das Vergabegremium tagt mindestens wöchentlich in einem Turnus von sieben Tagen. Von dem Turnus sollte bei Bedarf nur geringfügig abgewichen werden.
Das Vergabegremuim ist beschlussfähig mit der Mehrheit der Mitglieder. Zur Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit, obliegt die abschließende Entscheidung den Sprecherinnen und Sprechern des StuRa.
Zur ersten Sitzung der jeweiligen Legislatur des Vergabegremiums konstituiert sich dieses. Das Vergabegremium benennt dabei einen Vorsitz und eine Stellvertretung. Als Legislatur gilt die des StuRa.
Zum Ende jeder Sitzung ist ein erneuter Termin zu vereinbaren und den Mitgliedern durch den Vorsitz bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens über den dafür eingerichteten Mailverteiler "nothilfe@stura.htw-dresden.de", sowie über die Erstellung eines öffentlichen Termins auf der Website des StuRa.
Der Ausschuss prüft die eingereichten Anträge, bewilligt diese und vergibt die Förderung.
Die Prüfung umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Feststellung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gem. § 53 AO, sowie die Sichtung der schriftlichen Stellungnahme zur nicht selbst verschuldeten finanziellen Notlage.
Das Vergabegremium wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die zweite Angestellte des StuRa administrativ unterstützt. Diese ist unter anderem dafür zuständig, Sitzungsunterlagen vorzubereiten, Unterlagen nachzufordern, Protokolle redaktionell vorzubereiten, zu überarbeiten, sowie die "Archivierung" bzw. Gliederung der eingegangenen, angenommen, bewilligten und abgelehnten Anträge zu organisieren.

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