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Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO) vom 9. Juni 2020

 

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 9. Juni 2020

 

Vorbemerkung

 

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt).

2Sie wird auf Grund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, vom Studentinnen- und Studentenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.

 

Teil 1 Beitrag

 

§ 1 Beitragszweck

 

Die Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft und der Fachschaften, sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen und Studenten.

 

§ 2 Beitragspflicht

 

  1. 1Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

    2Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich.

    3Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft.

  2. Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

 

§ 3 Beitragseinzug und -zahlung

 

  1. Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

  2. Die HTW Dresden zahlt die Beiträge der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung an den StuRa auf Grundlage der durch das Dezernat Studienangelegenheiten festgestellten Anzahl von Mitgliedern der Studentinnen- und Studentenschaft.

  3. Der StuRa zahlt die Beträge gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und 4 entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

 

§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung

 

  1. Der Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung,dem Betrag für das Semesterticket und dem Betrag für den Fahrradverleih zusammen.

  2. Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung beträgt 17,00 Euro.

  3. 1Der Betrag für das Semesterticket im öffentlichen Personennahverkehr (VVO) beträgt 138,60 Euro.

    2Der Betrag für das Semesterticket im Schienenpersonennahverkehr in Sachsen ohne VVO beträgt 45,00 Euro.

  4. Der Betrag für den Fahrradverleih von SZ-Bike beträgt 2,40 Euro.

 

Teil 2 Betrag für die Studentinnen- und Studentenschaft

 

§ 5 Bewirtschaftung der Mittel für die Selbstverwaltung

 

Der StuRa bewirtschaftet die Mittel der Studentinnen- und Studentenschaft entsprechend der Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.

 

Teil 3 Betrag für das Semesterticket und Betrag für den Fahrradverleih

 

§ 6 Geltungsbereiche

 

  1. Das Semesterticket umfasst

    1. den Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) und

    2. den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Sachsen, ausgenommen die Kleinbahnen und der Tarifbereich des VVO,

    für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

  2. 1Der Fahrradverleih umfasst SZ-Bike in Dresden und Leipzig für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

    2Die ersten halbe Stunde jeder Ausleihe sind kostenfrei.

    3Jede weitere halbe Stunde wird mit 0,50 Euro berechnet, wobei innerhalb von 24 Stunden maximal zehn Stunden Ausleihe berechnet werden.

 

§ 7 Befreiung

 

  1. Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 4 sind

    1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung,

    2. Mitglieder, die einen Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) besitzen,

    3. Mitglieder, die in Teilzeit studieren,

    4. Mitglieder, die einen Fernstudiengang studieren, oder

    5. Mitglieder, die einen berufsbegleitenden Studiengang studieren,

    befreit.

  2. Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 4 können

    1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind,

    2. Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets gemäß § 6 Geltungsbereiche Abs. 1 Nr. 1 absolvieren,

    3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt oder

    4. Mitglieder, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind,

    auf Antrag befreit werden.

 

§ 8 Rückerstattung

 

  1. Der Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und der Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 4 soll

    1. Mitglieder, die aus den Gründen gemäß § 7 Befreiung Abs. 2 befreit werden könnten, den Nachweis aber erst nach der Rückmeldung erbringen,

    2. Mitglieder, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation während des jeweiligen Semesters vorlegen können, oder

    3. Mitglieder, die innerhalb der Frist der HTW Dresden vom Studienplatz zurücktreten,

    auf Antrag zurückerstattet werden.

  2. 1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil des Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 4 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden vollen verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Betrag für das jeweilige Semester gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und ein Sechstel vom Betrag gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 4 erstattet.

    3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 10 Mitwirkung Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 10 Mitwirkung Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

 

§ 9 Nachkauf/Wiedernutzung

 

  1. Zur Wiedernutzung des Semestertickets und des Fahrradverleihs sind Mitglieder,

    1. die gemäß § 7 Befreiung befreit sind, oder

    2. bei denen gemäß § 8 Rückerstattung eine Rückerstattung stattfand,

    berechtigt.

  2. 1Die Höhe des zu zahlenden Betrages für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und des Betrages für den Fahrradverleih gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 4 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden angefangen und verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters ist ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 4 zu zahlen.

 

§ 10 Mitwirkung

 

  1. Der Antrag auf

    1. Befreiung gemäß § 7 Befreiung Abs. 2,

    2. Rückerstattung gemäß § 8 Rückerstattung oder

    3. Nachkauf/Wiedernutzung gemäß § 9 Nachkauf/Wiedernutzung

    sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

  2. 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt.

    2Bei Rückerstattung gemäß § 8 Rückerstattung ist zusätzlich der Studentenausweis dem Antrag beizufügen.

  3. Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

    1. Befreiung gemäß § 7 Befreiung Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder

    2. Rückerstattung gemäß § 8 Rückerstattung, im Wintersemester bis zum 15. Januar oder im Sommersemester bis zum 15. Juni

    im StuRa eingegangen sein.

  4. 1In den Fällen des § 8 Rückerstattung und des § 9 Nachkauf/Wiedernutzung wird die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden vorgenommen.

    2Die Mitglieder können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets auch in eigener Zuständigkeit beim Dezernat Studienangelegenheiten eintragen lassen.

 

Teil 4 Schlussbestimmung

 

§ 11 Schlussbestimmung

 

  1. Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSFG und der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden.

  2. Änderungen der BO erfolgen per Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorates.

  3. 1Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket sowie die Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket.

    2Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt die Vereinbarung zwischen der nextbike GmbH sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket.

  4. 1Die BO tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    2Mit dieser Beitragsordnung treten alle vorherigen Beitragsordnungen außer Kraft.

 


 

Diese BO wurde auf der 9. Sitzung Plenum (StuRa HTW Dresden) 2020 am 9. Juni 2020 beschlossen.

 

Dresden, den 10. Juni 2020

 

 

 

Hanna Liebrecht Jens Fritze Tino Köhler
SprecherinSprecherSprecher

 

Diese BO wurde am 11. Juni 2020 dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.

 

Diese BO wurde am 23. Juni 2020 durch das Rektorat genehmigt.

 

Dresden, den 23. Juni 2020

 

 

 

Prof. Dr. rer. nat. Katrin Salchert
Rektorin

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