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Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO)

 

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW DresdenVom 1. Februar 2012

 

Vorbemerkung

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt). 2Sie wird auf Grund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) vom Studentinnen- und Studentenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorats.

 

Teil 1 Beitrag

 

§ 1 Beitragszweck

Die Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden erhebt von den Studentinnen und Studenten jedes Semester einen Beitrag für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft und der Fachschaften, des Studentenwerkes Dresden sowie der Mobilität der Studentinnen und Studenten.

 

§ 2 Beitragspflicht

1Der Beitragspflicht unterliegen alle Studentinnen und Studenten. 2Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

 

§ 3 Beitragseinzug und -aufteilung

(1) Die Semesterbeiträge zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

(2) 1Die Überweisung der Anteile der Beiträge gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfolgt durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden an den StuRa. 2Die Überweisung des Anteils der Beiträge gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt entsprechend der Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket, an die DVB. 3Die Überweisung des Anteils der Beiträge gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt entsprechend der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden, an die DB Regio AG.

 

§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung

(1) Der Semesterbeitrag beträgt 223,70 Euro.

(2) 1Der Beitrag setzt sich aus je einem Betrag für die Studentinnen- und Studentenschaft, für das Studentenwerk und für das Semesterticket zusammen. 2Die Höhe der einzelnen Anteile des Beitrags ist:

  1. für die Studentinnen- und Studentenschaft 9,00 Euro,
  2. für das Semesterticket im VVO 110,40 Euro,
  3. für das Semesterticket im Schienenpersonennahverkehr in Sachsen ohne VVO 34,80 Euro,
  4. für das Studentenwerk 69,50 Euro.

(3) Die Befreiung vom Anteil für das Semesterticket wird in § 8 näher geregelt.

 

Teil 2 Anteil für die Studentinnen- und Studentenschaft

 

§ 5 Verwaltung und Verwendung

Der StuRa verwaltet und verwendet die Mittel aus dem Anteil für die Studentinnen- und Studentenschaft entsprechend der Finanzordnung (FO) der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden in eigener Verantwortung.

 

Teil 3 Anteil für das Semesterticket

 

§ 6 Geltungsbereiche

Das Semesterticket umfasst

  1. den Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) und
  2. den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Sachsen ausgenommen die Kleinbahnen und den Tarifbereich des VVO

für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

 

§ 7 Ausschluss

Von der Nutzung des Semestertickets und der Entrichtung des entsprechenden Beitrags gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind Fernstudentinnen und Fernstudenten sowie Studentinnen und Studenten, die ihr Studium berufsbegleitend absolvieren, ausgeschlossen.

 

§ 8 Befreiung

(1) Vom Semesterticket und dem entsprechenden Beitrag gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind

  1. Studentinnen und Studenten, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung oder
  2. Studentinnen und Studenten, die rechtmäßig im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) sind,

befreit.

(2) Vom Semesterticket und dem entsprechenden Beitrag gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 können

  1. Studentinnen und Studenten, die vom Studium beurlaubt sind, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor dem Ablauf des Rückmeldezeitraums genehmigt wurde,
  2. Studentinnen und Studenten, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets gemäß § 6 Nr. 1 absolvieren oder
  3. Studentinnen und Studenten mit Auslandsaufenthalt

auf Antrag befreit werden.

 

§ 9 Rückerstattung

(1) Zur Rückgabe des Semestertickets und der Rückerstattung des entsprechenden Beitrags gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind berechtigt,

  1. Studentinnen und Studenten, die vom Studium beurlaubt sind;
  2. Studentinnen und Studenten, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation bis zum Ende des jeweiligen Semesters vorlegen können;
  3. Studentinnen und Studenten, die aus den Gründen gemäß § 8 Abs. 2 befreit werden könnten.

(2) 1Die Höhe der Rückerstattung für den Anteil für das Semesterticket gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung. 2Für jeden angefangenen und verstrichenen Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel weniger vom Beitrag für das Semesterticket erstattet. 3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 11 Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

 

§ 10 Nachkauf

(1) Zum Nachkauf des Semestertickets sind Studentinnen und Studenten berechtigt, die gemäß § 8 befreit sind.

(2) Der Nachkauf des Semestertickets nach vorheriger Rückerstattung gemäß § 9 ist ausgeschlossen.

(3) 1Der Preis für das Semesterticket im Nachkauf ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung. 2Für jeden angefangenen und vollständigen Monat Restgültigkeit des jeweiligen Semesters, wird ein Sechstel des Anteils für das Semesterticket gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fällig, mindestens jedoch ein Drittel.

 

§ 11 Mitwirkung

(1) Der Antrag auf

  1. Befreiung gemäß § 8 Abs. 2,
  2. Rückerstattung gemäß § 9 oder
  3. Nachkauf gemäß § 10

sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

(2) 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt. 2Bei Rückerstattung gemäß § 9 ist zusätzlich der Fahrausweis (Chipkarte) dem Antrag beizufügen.

(3) Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

  1. Befreiung gemäß § 8 Absatz 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder
  2. Rückerstattung gemäß § 9, zum Ablauf des jeweiligen Semesters

im StuRa eingegangen sein.

(4) 1In den Fällen des § 9 (Rückerstattung) und des § 10 (Nachkauf) wird die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets auf dem Studentenausweis (Chipkarte) durch das Studentensekretariat der HTW Dresden vorgenommen. 2Die Studentinnen und Studenten können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets auch in eigener Zuständigkeit beim Studentensekretariat eintragen lassen.

 

Teil 4 Anteil für das Studentenwerk

 

§ 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk

(1) Das Studentenwerk Dresden erhebt gemäß § 110 Abs. 2 SächsHSG von den Studentinnen und Studenten der HTW Dresden einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe seiner Beitragsordnung.

(2) Möglichkeiten zur Rückerstattung und weitere Bestimmungen zum Beitrag für das Studentenwerk regelt das Studentenwerk Dresden.

 

Teil 5 Schlussbestimmung

 

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSG und der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden.

(2) Änderungen der BO erfolgen per Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorats.

(3) Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben gilt die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket sowie der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden.

(4) 1Die BO tritt mit Wirkung vom 31.01.2012 in Kraft. 2Mit dieser Beitragsordnung treten alle vorherigen Beitragsordnungen außer Kraft.

 


 

Beschluss

Diese BO wurde auf der Sitzung des StuRa am 31. Januar 2012 beschlossen.

 

Unterzeichnung des Beitragsordnung durch den StuRa

Dresden, den 1. Februar 2012

 

unterzeichnet unterzeichnet
Clemens Buncher Elisa Löwe
Sprecher des StuRaSprecherin des StuRa

 

Genehmigung

Diese BO wurde am 22. März 2019 durch das Rektorat genehmigt.

 

Unterzeichnung der Genehmigung durch das Rektorat

Dresden, den 22. März 2019

 

Prof. Dr.-Ing. Roland Stenzel
Rektor

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