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Beitragsordnung der Studentinnenschaft

Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO) vom 18. Mai 2021

 

Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 18. Mai 2021

 

Vorbemerkung

 

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt).

2Sie wird auf Grund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, vom Studentinnenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.

 

Teil 1 Beitrag

 

§ 1 Beitragszweck

 

Die Studentinnenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft und der Fachschaften, sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen.

 

§ 2 Beitragspflicht

 

  1. 1Alle Mitglieder der Studentinnenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

    2Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich.

    3Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnenschaft.

  2. Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

 

§ 3 Beitragseinzug und -zahlung

 

  1. Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

  2. Die HTW Dresden zahlt die Beiträge der Studentinnenschaft gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung an den StuRa auf Grundlage der durch das Dezernat Studienangelegenheiten festgestellten Anzahl von Mitgliedern der Studentinnenschaft.

  3. Der StuRa zahlt die Beträge gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und 4 entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

 

§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung

 

  1. Der Beitrag für die Studentinnenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung und dem Betrag für das Semesterticket zusammen.

  2. Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung beträgt 17,50 Euro.

  3. 1Der Betrag für das Semesterticket im öffentlichen Personennahverkehr (VVO) beträgt 142,20 Euro.

    2Der Betrag für das Semesterticket im Schienenpersonennahverkehr in Sachsen ohne VVO beträgt 48,00 Euro, jedoch für das Wintersemester 2021/2022 46,80 Euro.

 

Teil 2 Betrag für die Studentinnenschaft

 

§ 5 Bewirtschaftung der Mittel für die Selbstverwaltung

 

Der StuRa bewirtschaftet die Mittel der Studentinnenschaft entsprechend der Finanzordnung der Studentinnenschaft zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft.

 

Teil 3 Betrag für das Semesterticket

 

§ 6 Geltungsbereiche für das Semesterticket

 

Das Semesterticket umfasst

    1. den Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) und

    2. den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Sachsen, ausgenommen die Kleinbahnen und der Tarifbereich des VVO,

für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

 

§ 7 Befreiung für das Semesterticket

 

  1. Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 ist

    1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung,

    2. Mitglieder, die einen Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) besitzen,

    3. Mitglieder, die in Teilzeit studieren,

    4. Mitglieder, die einen Fernstudiengang studieren, oder

    5. Mitglieder, die einen berufsbegleitenden Studiengang studieren,

    befreit.

  2. Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 können

    1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind,

    2. Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets gemäß § 6 Geltungsbereiche für das Semesterticket Abs. 1 Nr. 1 absolvieren,

    3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt oder

    4. Mitglieder, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind,

    auf Antrag befreit werden.

 

§ 8 Rückerstattung für das Semesterticket

 

  1. Der Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 soll

    1. Mitgliedern, die aus den Gründen gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket Abs. 2 befreit werden könnten, den Nachweis aber erst nach der Rückmeldung erbringen,

    2. Mitgliedern, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation während des jeweiligen Semesters vorlegen können, oder

    3. Mitgliedern, die innerhalb der Frist der HTW Dresden vom Studienplatz zurücktreten,

    auf Antrag zurückerstattet werden.

  2. 1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil des Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden vollen verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Betrag für das jeweilige Semester gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und ein Sechstel vom Betrag gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 4 erstattet.

    3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 10 Mitwirkung zum Antrag Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 10 Mitwirkung zum Antrag Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

 

§ 9 Nachkauf für das Semesterticket

 

  1. Zum Nachkauf des Semestertickets sind Mitglieder,

    1. die gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket befreit sind, oder

    2. bei denen gemäß § 8 Rückerstattung für das Semesterticket eine Rückerstattung stattfand,

    berechtigt.

  2. 1Die Höhe des zu zahlenden Betrages für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden angefangen und verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters ist ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 und ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 4 zu zahlen.

 

§ 10 Mitwirkung zum Antrag

 

  1. Der Antrag auf

    1. Befreiung gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket Abs. 2,

    2. Rückerstattung gemäß § 8 Rückerstattung für das Semesterticket oder

    3. Nachkauf gemäß § 9 Nachkauf für das Semesterticket

    sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

  2. 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt.

    2Bei Rückerstattung gemäß § 8 Rückerstattung für das Semesterticket ist zusätzlich der Studentenausweis dem Antrag beizufügen.

  3. Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

    1. Befreiung gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder

    2. Rückerstattung gemäß § 8 Rückerstattung für das Semesterticket, im Wintersemester bis zum 15. Januar oder im Sommersemester bis zum 15. Juni

    im StuRa eingegangen sein.

  4. 1In den Fällen des § 8 Rückerstattung für das Semesterticket und des § 9 Nachkauf für das Semesterticket wird die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden vorgenommen.

    2Die Mitglieder können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets auch in eigener Zuständigkeit beim Dezernat Studienangelegenheiten eintragen lassen.

 

Teil 4 Schlussbestimmung

 

§ 11 Schlussbestimmung

 

  1. Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSFG und der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden.

  2. Änderungen der BO erfolgen durch Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorates.

  3. Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt

    1. die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket (SPNV) ab dem Wintersemester 2021/2022 sowie

    2. die Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket (SPNV) ab dem Wintersemester 2021/2022.

  4. entfällt

 

§ 12 Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 



 

Diese BO wurde auf der 7. Sitzung Plenum (StuRa HTW Dresden) 2021 am 18. Mai 2021 beschlossen.

 

Dresden, den 4. Juni 2021

 

 

 

 

Hanna Liebrecht Tino Köhler
VorständinVorstand

 

Diese BO wurde am 7. Juni 2021 dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.

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