Sie sind hier: Startseite / Studentinnenrat / Ausschüsse / Ausschuss Finanzielles / Beitragsordnung der Studentinnenschaft / Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft vom 19. Januar 2016

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO) vom 19. Januar 2016

 

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 19. Januar 2016

 

Vorbemerkung

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt). 2Sie wird auf Grund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) vom Studentinnen- und Studentenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.

 

Teil 1 Beitrag

 

§ 1 Beitragszweck

Die Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft und der Fachschaften, sowie für die Mobilität der Studentinnen und Studenten.

 

§ 2 Beitragspflicht

(1) 1Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. 2Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich. 3Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

(3) 1Durch Erwerb des studentischen Jahrestickets zum jeweiligen Wintersemester sind automatisch beide hälftigen Beitragsanteile zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt durch das Mitglied zu entrichten. 2Ausnahmen regeln § 7 und § 8 entsprechend. 3Ein Austritt des Mitglieds aus der Studentinnen- und Studentenschaft zum Sommersemester befreit nicht von der Entrichtung des zweiten Beitragsanteils zum studentischen Jahresticket.

 

§ 3 Beitragseinzug und -aufteilung

(1) Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

(2) 1Die Überweisung der Anteile der Beiträge gemäß § 4 Abs. 2 und 3 erfolgt durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden an den StuRa. 2Die Überweisung des Anteils der Beiträge gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 erfolgt entsprechend der Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentisches Jahresticket, an die DVB AG. 3Die Überweisung des Anteils der Beiträge gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 erfolgt entsprechend der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentisches Jahresticket, an die DB Regio AG.

 

§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung

(1) DerBeitrag setzt sich aus den Anteilen für die Studentinnen- und Studentenschaft, und für das studentische Jahresticket zusammen.

(2) Der semesterweise Beitragsanteil für die Studentinnen- und Studentenschaft beträgt 5,00 Euro.

(3) 1Der jährliche Beitragsanteil für das studentische Jahresticket im VVO beträgt 265,20 Euro (semesterweise 132,60 Euro). 2Der jährliche Beitragsanteil für das studentische Jahresticket im Schienenpersonennahverkehr in Sachsen ohne VVO beträgt 86,40 Euro (semesterweise 43,20 Euro). 3Die jährlichen Beitragsanteile sind zu jedem Semester hälftig zu entrichten (semesterweise 175,80 Euro). 4Die Befreiung vom Anteil für das studentische Jahresticket wird in § 7 näher geregelt.

 

Teil 2 Anteil für die Studentinnen- und Studentenschaft

 

§ 5 Verwaltung und Verwendung

Der StuRa verwaltet und verwendet die Mittel aus dem Anteil für die Studentinnen- und Studentenschaft entsprechend der Finanzordnung (FO) der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden in eigener Verantwortung.

 

Teil 3 Anteil für das studentische Jahresticket

 

§ 6 Geltungsbereiche

1Das studentische Jahresticket umfasst

  1. den Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) und
  2. den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Sachsen, ausgenommen die Kleinbahnen und der Tarifbereich des VVO,

für den Zeitraum des jeweiligen Studienjahres. 2Das Studienjahr gliedert sich in Winter- und Sommersemester und beginnt mit dem Wintersemester.

 

§ 7 Befreiung

(1) Vom studentischen Jahresticket und dem entsprechenden Beitragsanteil für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 4 sind

  1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung oder
  2. Mitglieder, die rechtmäßig im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) sind,
  3. Mitglieder, die gemäß geltender Teilzeitstudienordnung ihres jeweiligen Studienganges in Teilzeit studieren,
  4. Mitglieder, die gemäß geltender Ordnung der HTW Dresden ein Fernstudium absolvieren,
  5. Mitglieder, die berufsbegleitend studieren,

befreit.

(2) Vom studentischen Jahresticket und dem entsprechenden Beitragsanteil für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 4 können

  1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor dem Ablauf des Rückmeldezeitraums genehmigt wurde,
  2. Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des studentischen Jahrestickets gemäß § 6 Nr. 1 absolvieren oder
  3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt

auf Antrag befreit werden.

 

§ 8 Rückerstattung

(1) Zur Rückgabe des studentischen Jahrestickets und der Rückerstattung des entsprechenden Beitragsanteils für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 4 sind berechtigt,

  1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind;
  2. Mitglieder, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation bis zum Ende des jeweiligen Semesters vorlegen können;
  3. Mitglieder, die aus den Gründen gemäß § 7 Abs. 2 befreit werden könnten.

(2) 1Die Höhe der Rückerstattung für den Anteil für das studentische Jahresticket gemäß § 4 Abs. 4 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. 2Für jeden angefangenen und verstrichenen Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel weniger vom Beitragsanteil für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 4 erstattet. 3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 10 Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

 

§ 9 Nachkauf

(1) Mitglieder, die gemäß § 7 befreit sind, sind zum Nachkauf berechtigt.

(2) Der Nachkauf des studentischen Jahrestickets nach vorheriger Rückerstattung gemäß § 8 ist einmalig auf Antrag möglich.

(3) 1Der Preis für das studentische Jahresticket im Nachkauf ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. 2Für jeden angefangenen und vollständigen Monat Restgültigkeit des jeweiligen Semesters, wird ein Sechstel des Beitragsanteils für das jeweilige Semester gemäß §4 Abs. 4 fällig, mindestens jedoch ein Drittel.

 

§ 10 Mitwirkung

(1) Der Antrag auf

  1. Befreiung gemäß § 7 Abs. 2,
  2. Rückerstattung gemäß § 8 oder
  3. Nachkauf gemäß § 9

sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

(2) 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt. 2Bei Rückerstattung gemäß § 8 ist zusätzlich der Fahrausweis (Chipkarte) dem Antrag beizufügen.

(3) Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

  1. Befreiung gemäß § 7 Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder
  2. Rückerstattung gemäß § 8, zum Ablauf des jeweiligen Semesters

im StuRa eingegangen sein.

(4) 1In den Fällen des § 8 (Rückerstattung) und des § 9 (Nachkauf) wird die Änderung der Gültigkeit des studentischen Jahrestickets auf dem Studentenausweis (Chipkarte) durch das Studentensekretariat der HTW Dresden vorgenommen. 2Die Mitglieder können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des studentischen Jahrestickets auch in eigener Zuständigkeit beim Studentensekretariat eintragen lassen.

 

Teil 4 Schlussbestimmung

 

§ 11 Schlussbestimmung

(1) Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSFG und der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden.

(2) Änderungen der BO erfolgen per Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorats.

(3) Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentische Jahresticket sowie die Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentische Jahresticket.

(4) 1Die BO tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2Mit dieser Beitragsordnung treten alle vorherigen Beitragsordnungen außer Kraft.

 


 

Beschluss

Diese BO wurde auf der 3. Sitzung StuRa 2016 am 19. Januar 2016 beschlossen.

 

Unterzeichnung der Beitragsordnung durch den StuRa

Dresden, den 2. Februar 2016

 




Melissa Prünte Sonya Klaus Marcel Böhme
Sprecherin StuRa
Sprecherin StuRaSprecher StuRa

 

Genehmigung

Diese BO wurde dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.

Diese BO wurde am 11. Februar 2016 durch das Rektorat genehmigt.

 

Unterzeichnung der Genehmigung durch das Rektorat

Dresden, den 11. Februar 2016

 


Prof. Dr.-Ing. Roland Stenzel
Rektor

Artikelaktionen

Versenden
Drucken