Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO)

 

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 17. Juni 2013

 

Vorbemerkung

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt). 2Sie wird auf Grund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) vom Studentinnen- und Studentenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorats.

 

Teil 1 Beitrag

 

§ 1 Beitragszweck

Die Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden erhebt von den Mitglieder jedes Semester einen Beitrag für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft und der Fachschaften, des Studentenwerkes Dresden sowie der Mobilität der Mitglieder.

 

§ 2 Beitragspflicht

1Der Beitragspflicht unterliegen alle Mitglieder. 2Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

 

§ 3 Beitragseinzug und -aufteilung

(1) Die Semesterbeiträge zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

(2) 1Die Überweisung der Anteile der Beiträge gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erfolgt durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden an den StuRa. 2Die Überweisung des Anteils der Beiträge gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt entsprechend der Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentisches Jahresticket, an die DVB. 3Die Überweisung des Anteils der Beiträge gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 erfolgt entsprechend der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden, an die DB Regio AG.

 

§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung

(1) 1Der Beitrag für das Studentenjahresticket beträgt 332,40 Euro für ein Studienjahr (Winter- und Sommersemester). 2Dieser Beitrag ist in zwei Raten zu je 166,20 Euro jeweils zur Immatrikulation bzw. Rückmeldung zu zahlen.

(2) Der Semesterbeitrag beträgt 250,86 Euro.

(3) 1Der Beitrag setzt sich aus je einem Betrag für die Studentinnen- und Studentenschaft, für das Studentenwerk und für das studentische Jahresticket zusammen. 2Die Höhe der einzelnen Anteile des Beitrags ist:

  1. für die Studentinnen- und Studentenschaft 13,16 Euro,
  2. für das studentische Jahresticket im VVO 125,40 Euro,
  3. für das studentische Jahresticket im Schienenpersonennahverkehr in Sachsen ohne VVO 40,80 Euro,
  4. für das Studentenwerk 71,50 Euro.

(3) Die Befreiung vom Anteil für das studentische Jahresticket wird in § 8 näher geregelt.

 

Teil 2 Anteil für die Studentinnen- und Studentenschaft

 

§ 5 Verwaltung und Verwendung

Der StuRa verwaltet und verwendet die Mittel aus dem Anteil für die Studentinnen- und Studentenschaft entsprechend der Finanzordnung (FO) der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden in eigener Verantwortung.

 

Teil 3 Anteil für das studentische Jahresticket

 

§ 6 Geltungsbereiche

Das studentische Jahresticket umfasst

  1. den Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) und
  2. den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Sachsen ausgenommen die Kleinbahnen und den Tarifbereich des VVO

für den Zeitraum des jeweiligen Studienjahres (Winter- und Sommersemesters).

 

§ 7 Ausschluss

Von der Nutzung des studentischen Jahrestickets und der Entrichtung des entsprechenden Beitrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 sind Fernstudentinnen und Fernstudenten sowie Studentinnen und Studenten, die ihr Studium berufsbegleitend absolvieren, ausgeschlossen.

 

§ 8 Befreiung

(1) Vom studentischen Jahresticket und der entsprechenden Beitragsrate gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 sind

  1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung oder
  2. Mitglieder, die rechtmäßig im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) sind,

befreit.

(2) Vom studentischen Jahresticket und der entsprechenden Beitragsrate gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 können

  1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor dem Ablauf des Rückmeldezeitraums genehmigt wurde,
  2. Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des studentischen Jahrestickets gemäß § 6 Nr. 1 absolvieren oder
  3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt

auf Antrag befreit werden.

 

§ 9 Rückerstattung

(1) Zur Rückgabe des studentischen Jahrestickets und der Rückerstattung der entsprechenden Beitragsrate gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 sind berechtigt,

  1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind;
  2. Mitglieder, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation bis zum Ende des jeweiligen Semesters vorlegen können;
  3. Mitglieder, die aus den Gründen gemäß § 8 Abs. 2 befreit werden könnten.

(2) 1Die Höhe der Rückerstattung für den Anteil für das studentische Jahresticket gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung. 2Für jeden angefangenen und verstrichenen Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel weniger von der jeweiligen Beitragsrate für das studentische Jahresticket erstattet. 3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 11 Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

 

§ 10 Nachkauf

(1) Zum Nachkauf des studentischen Jahrestickets sind Mitglieder berechtigt, die gemäß § 8 befreit sind.

(2) Der Nachkauf des studentischen Jahrestickets nach vorheriger Rückerstattung gemäß § 9 ist ausgeschlossen.

(3) 1Der Preis für das studentisches Jahresticket im Nachkauf ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung. 2Für jeden angefangenen und vollständigen Monat Restgültigkeit des jeweiligen Semesters, wird ein Sechstel des Anteils der jeweiligen Beitragsrate für das studentische Jahresticket gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 fällig, mindestens jedoch ein Drittel.

 

§ 11 Mitwirkung

(1) Der Antrag auf

  1. Befreiung gemäß § 8 Abs. 2,
  2. Rückerstattung gemäß § 9 oder
  3. Nachkauf gemäß § 10

sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

(2) 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt. 2Bei Rückerstattung gemäß § 9 ist zusätzlich der Fahrausweis (Chipkarte) dem Antrag beizufügen.

(3) Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

  1. Befreiung gemäß § 8 Absatz 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder
  2. Rückerstattung gemäß § 9, zum Ablauf des jeweiligen Semesters

im StuRa eingegangen sein.

(4) 1In den Fällen des § 9 (Rückerstattung) und des § 10 (Nachkauf) wird die Änderung der Gültigkeit des studentischen Jahrestickets auf dem Studentenausweis (Chipkarte) durch das Studentensekretariat der HTW Dresden vorgenommen. 2Die Mitglieder können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des studentischen Jahrestickets auch in eigener Zuständigkeit beim Studentensekretariat eintragen lassen.

 

Teil 4 Anteil für das Studentenwerk

 

§ 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk

(1) Das Studentenwerk Dresden erhebt gemäß § 110 Abs. 2 SächsHSFG von den Studentinnen und Studenten der HTW Dresden einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe seiner Beitragsordnung.

(2) Möglichkeiten zur Rückerstattung und weitere Bestimmungen zum Beitrag für das Studentenwerk regelt das Studentenwerk Dresden.

 

Teil 5 Schlussbestimmung

 

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSFG und der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden.

(2) Änderungen der BO erfolgen per Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorats.

(3) Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben gilt die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentische Jahresticket sowie der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentische Jahresticket.

(4) 1Die BO tritt mit Wirkung zum Sommersemester 2013 in Kraft. 2Mit dieser Beitragsordnung treten alle vorherigen Beitragsordnungen außer Kraft.

 


 

Beschluss

Diese BO wurde auf der 6. Sitzung StuRa 2013 am 17. Juni 2013 beschlossen.

 

Unterzeichnung des Beitragsordnung durch den StuRa

Dresden, den 17. Juni 2013

 




Alice Kentsch
Denis Seestern-Pauly
Sabine Friese
Sprecherin StuRa
Sprecher StuRa
Sprecherin StuRa

 

Genehmigung

Diese BO wurde am …………………… durch das Rektorat genehmigt.

 

Unterzeichnung der Genehmigung durch das Rektorat

Dresden, den ……………………

 


Prof. Dr.-Ing. Roland Stenzel
Rektor

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