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Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO) vom 13. Dezember 2017

 

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 13. Dezember 2017 bis 11. Dezember 2018

 

Vorbemerkung

 

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt). 2Sie wird auf Grund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, vom Studentinnen- und Studentenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.

 

Teil 1 Beitrag

 

§ 1 Beitragszweck

 

Die Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft und der Fachschaften, sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen und Studenten.

 

§ 2 Beitragspflicht

 

(1) 1Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. 2Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich. 3Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft.

(2) Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

 

§ 3 Beitragseinzug und -aufteilung

 

(1) Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

(2) 1Die Überweisung der Beiträge gemäß § 4 Abs. 2 erfolgt durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden an den StuRa. 2Die Überweisung der Beträge gemäß § 4 Abs. 3 erfolgt entsprechend der Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket, an die DVB AG. 3Die Überweisung der Beträge gemäß § 4 Abs. 3 erfolgt entsprechend der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket, an die DB Regio AG. 4Die Überweisung der Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 erfolgt entsprechend der Vereinbarungen der nextbike GmbH mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden.

 

§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung

 

(1) Der Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung,dem Betrag für das Semesterticket und dem Betrag für den Fahrradverleih zusammen.

(2) Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung beträgt 18,50 Euro.

(3) 1Der Betrag für das Semesterticket im öffentlichen Personennahverkehr (VVO) beträgt 136,80 Euro. 2Der Betrag für das Semesterticket im Schienenpersonennahverkehr in Sachsen ohne VVO beträgt 45,00 Euro.

(4) Der Betrag für den Fahrradverleih von SZ-Bike beträgt 2,40 Euro.

 

Teil 2 Betrag für die Studentinnen- und Studentenschaft

 

§ 5 Bewirtschaftung der Mittel für die Selbstverwaltung

 

Der StuRa bewirtschaftet die Mittel der Studentinnen- und Studentenschaft entsprechend der Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.

 

Teil 3 Betrag für das Semesterticket und Betrag für den Fahrradverleih

 

§ 6 Geltungsbereiche

 

(1) Das Semesterticket umfasst

  1. den Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) und
  2. den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Sachsen, ausgenommen die Kleinbahnen und der Tarifbereich des VVO,

für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

(2) 1Der Fahrradverleih umfasst SZ-Bike in Dresden und Leipzig für den Zeitraum des jeweiligen Semesters. 2Die ersten halbe Stunde jeder Ausleihe sind kostenfrei. 3Jede weitere halbe Stunde wird mit 0,50 Euro berechnet, wobei innerhalb von 24 Stunden maximal zehn Stunden Ausleihe berechnet werden.

 

§ 7 Befreiung

 

(1) Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 sind

  1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung,
  2. Mitglieder, die einen Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) besitzen,
  3. Mitglieder, die in Teilzeit studieren,
  4. Mitglieder, die einen Fernstudiengang studieren, oder
  5. Mitglieder, die einen berufsbegleitenden Studiengang studieren,

befreit.

(2) Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 können

  1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind,
  2. Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 absolvieren, oder
  3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt

auf Antrag befreit werden.

 

§ 8 Rückerstattung

 

(1) Der Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 soll

  1. Mitglieder, die aus den Gründen gemäß § 7 Abs. 2 befreit werden könnten, den Nachweis aber erst nach der Rückmeldung erbringen, oder
  2. Mitglieder, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation während des jeweiligen Semesters vorlegen können,

auf Antrag zurückerstattet werden.

    (2) 1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil des Semesterticket gemäß § 4 Abs. 3 und vom Betrag für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. 2Für jeden vollen verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Betrag für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 3 und ein Sechstel vom Betrag gemäß § 4 Abs. 4 erstattet. 3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 10 Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

     

    § 9 Nachkauf/Wiedernutzung

     

    (1) Zur Wiedernutzung des Semestertickets und des Fahrradverleihs sind Mitglieder,

    1. die gemäß § 7 befreit sind, oder
    2. bei denen gemäß § 8 eine Rückerstattung stattfand,

    berechtigt.

    (2) 1Die Höhe des zu zahlenden Betrages für das Semesterticket gemäß § 4 Abs. 3 und des Betrages für den Fahrradverleih gemäß § 4 Abs. 4 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. 2Für jeden angefangen und verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters ist ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Abs. 3 und ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Abs. 4 zu zahlen.

     

    § 10 Mitwirkung

     

    (1) Der Antrag auf

    1. Befreiung gemäß § 7 Abs. 2,
    2. Rückerstattung gemäß § 8 oder
    3. Nachkauf/Wiedernutzung gemäß § 9

    sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

    (2) 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt. 2Bei Rückerstattung gemäß § 8 ist zusätzlich der Studentenausweis dem Antrag beizufügen.

    (3) Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

    1. Befreiung gemäß § 7 Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder
    2. Rückerstattung gemäß § 8, im Wintersemester bis zum 15. Januar oder im Sommersemester bis zum 15. Juni

    im StuRa eingegangen sein.

    (4) 1In den Fällen des § 8 und des § 9 wird die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden vorgenommen. 2Die Mitglieder können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets auch in eigener Zuständigkeit beim Dezernat Studienangelegenheiten eintragen lassen.

     

    Teil 4 Schlussbestimmung

     

    § 11 Schlussbestimmung

     

    (1) Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSFG und der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden.

    (2) Änderungen der BO erfolgen per Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorates.

    (3) 1Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket sowie die Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket. 2Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt die Vereinbarung zwischen der nextbike GmbH sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket.

    (4) 1Die BO tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2Mit dieser Beitragsordnung treten alle vorherigen Beitragsordnungen außer Kraft.

     


     

     

    Diese BO wurde auf der 15. Sitzung StuRa 2017 beschlossen.

     

    Dresden, den 14. Dezember 2017

     

     

     

    Stephan Rankl Maximilian Tränkler Florian Fuhlroth Darius Veliu
    SprecherSprecherLeitung Referat FinanzenSprecher

     

    Diese BO wurde am 14. Dezember 2017 dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.

     

    Diese BO wurde am 09. Dezember 2017 durch das Rektorat genehmigt.

     

    Dresden, den 10. Januar 2018

     

     

     

    Prof. Dr.-Ing. Roland Stenzel
    Rektor

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