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Härtefallordnung der Studentinnenschaft

Härtefallordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Härtefallordnung - HärteO) vom 4. Oktober 2022

 

Härtefallordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Härtefallordnung HTW Dresden - HärteO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 4. Oktober 2022

 

Aufgrund von Ordnungen der Grundordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 15. Oktober 2019 in Verbindung mit der Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung – BO) vom 14. Mai 2019 hat der StuRa diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Vorbemerkungen

 

Der Härtefallausschuss der Studentinnenschaft wird mit der Bezeichnung HFA abgekürzt.

 

Teil Härtefall

 

§ Kostenübernahme vom Beitrag wegen Härte

 

  1. Die Studentinnenschaft kann für ihre Mitglieder bei sozialer und finanzieller Härte über die Kostenübernahme oder die Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 SächsHSFG, insbesondere den Beitrag für die Studentinnenschaft gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG, aber auch den Beitrag für das StuWe gemäß § 110 Abs. 2 SächsHSFG, entscheiden.

  2. Die Studentinnenschaft erlässt Richtlinien und richtet einen HFA ein.

  3. 1Die Anzahl und die Höhe des Anteils für mögliche Kostenübernahmen oder Rückerstattungen ist durch die Mittel vom Haushaltsplan gemäß § 29 Abs. 3 SächsHSFG begrenzt.

    2Der StuRa soll soll bei der Aufstellung des Haushaltsplanes die sozialen Verhältnisse der Studentinnen angemessen berücksichtigen.

    3Ein Anspruch auf Kostenübernahme oder Rückerstattung besteht nicht.

 

§ Richtlinien

 

  1. 1Es soll eine Richtlinien für soziale und finanzielle Härte geben.

    2Die Richtlinie soll öffentlich sein.

  2. 1Die Richtlinien dienen für die Entscheidung zu Anträgen als Härtefall.

    2Der HFA kann in begründeten Einzelfällen von den Richtlinien abweichen.

 

Teil Härtefallausschuss

 

§ Härtefallausschuss

 

  1. 1Der HFA ist das Organ der Studentinnenschaft für Entscheidungen zu Anträgen als Härtefall.

    2Der HFA ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.

  2. 1Der StuRa wählt mindestens drei, jedoch höchstens fünf, Mitglieder für den HFA.

    2Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Mitglieder des StuRa sein.

  3. Der HFA ist insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen zu Anträgen als Härtefall;

    2. Erlass und Änderungen der Richtlinien für soziale und finanzielle Härte.

  4. 1Sitzungen finden grundsätzlich nicht öffentlich statt.

    2Einzelfälle werden nichtöffentlich behandelt.

    3Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gilt für alle an der Sitzung Teilnehmenden und ist zu protokollieren.

  5. 1Die Antragstellerin kann der Behandlung ihres Antrags beiwohnen.

    2Die Antragstellerin kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung ihres Antrages des Sitzungsprotokolls verlangen.

 

Teil Antrag als Härtefall

 

§ Antragstellung

 

  1. Alle Mitglieder der Studentinnenschaft, die sich nach eigener Einschätzung in einer sozialen und finanziellen Notlage befinden, sollen einen Antrag als Härtefall stellen können.

  2. Unterhaltsleistungen sowie anderen Sozialleistungen haben Vorrang vor der Kostenübernahme als Härtefall.

  3. 1Anträge für das Wintersemester sind grundsätzlich bis zum Ablauf Oktober zu stellen.

    2Anträge für das Sommersemester sind grundsätzlich bis zum Ablauf März zu stellen.

    3In Ausnahmefällen kann der HFA auch über Anträge, die bis zum Ende des jeweiligen Semesters gestellt werden, entscheiden.

  4. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.

 

§ Inhalte des Antrages, Nachweise

 

  1. Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen.

  2. Anträge sollen mindestens beinhalten:

    1. Name

    2. Postalische Adresse oder Mail-Adresse oder Telefonnummer

    3. (geeignete) Nachweise über die finanzielle und soziale Situation für die Bearbeitung

  3. Nachweise sollen sein:

    1. (schriftliche) Darstellung der Notlage;

    2. Immatrikulationsbescheinigung;

    3. Studentinnenausweis (Vor- und Rückseite);

    4. Einkommensnachweise (im Falle von Einkommen);

    5. BAföG-Bescheid (auch ein Ablehnungsbescheid);

    6. Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate;

    7. gegebenenfalls Einkommensnachweis von unterhaltspflichtigen Personen.

  4. 1Über die Notwendigkeit für geeignete Nachweise entscheidet der HFA.

    2Über die Notwendigkeit zum Nachreichen von Nachweisen entscheidet der HFA.

    3Zum Nachreichen von Nachweisen fordert der HFA unverzüglich auf.

    4Wegen fehlender Mitwirkung durch das fehlende Nachreichen von Nachweisen kann ein jeder Antrag abgelehnt werden.

 

§ Verarbeitung personenbezogener Daten

 

  1. Der HFA und der StuRa darf personenbezogene Daten der Antragstellerin verarbeiten, soweit dies für

    1. die Entscheidungen zu Anträgen als Härtefall und

    2. die Kostenübernahme oder Rückerstattung von Beiträgen

    erforderlich ist.

  2. Die Daten

    1. der Anträge als Härtefall der Einzelfälle sollen nur den Mitgliedern des HFA,

    2. der Korrespondenz zu Anträgen soll nur den Mitgliedern des StuRa und die Angestellten, die in der Verwaltung mitarbeiten, und

    3. der Kostenübernahme oder Rückerstattung aufgrund der Bewilligung der Anträge als Härtefall der Einzelfälle werden auch

      1. den kassen- und finanzverantwortlichen Personen,

      2. dem Studentinnensekretariat und der Innenrevision der Hochschule sowie

      3. der für die sachliche Richtigkeit zeichnenden Personen gemäß Finanzordnung

    bekannt werden.

  3. Antragstellerinnen haben den Anspruch auf alle Informationen über ihren eigenen Antrag.

 

Teil Schlussbestimmungen

 

§ Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.

 

§ Inkrafttreten

 

Die Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 

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